Vortragsabend wird zum lebendigen Gespräch


Rechtsanwalt Andreas Meyer-Ondereyck (2.v.l.) aus Münster referierte bei den Christlichen Bildungwerken Horstmars.Foto:
Rechtsanwalt Andreas Meyer-Ondereyck (2.v.l.) aus Münster referierte bei den Christlichen Bildungwerken Horstmars.Foto:
(Sabine Niestert)


Horstmar - Anhand konkreter Fälle erläuterte Rechtsanwalt Andreas Meyer-Ondereyck aus Münster beim Vortrags- und Gesprächsabend des Evangelischen Sozialseminars und des Katholischem Bildungswerks viele wichtige Fragen aus dem Bereich „Verkehrsrecht“. Dabei gab er den Zuhörern viel Raum zum Nachfragen, so dass sich der Informationsabend zu einem sehr lebendigen Gesprächsabend entwickelte. Sein erstes Augenmerk richtete der Referent auf Alkohol im Straßenverkehr, bei dem die Gerichte sehr konsequent und unnachgiebig die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte einfordern, so null Promille für unter 21-Jährige und für Berufskraftfahrer Für alle anderen würden 0,3 bis 0,499 Promille bei korrektem unauffälligem Verhalten toleriert. Wenn aber etwas passiert, sei das auch schon zu viel und habe Konsequenzen. Ab 1,1 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor und führe unter anderem zu einer kostenpflichtigen MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) und über 1,6 Promille bestehe absolute Fahruntüchtigkeit mit der Annahme, der Betreffende habe ein Alkoholproblem.

Ein weitere Schwerpunkt seiner Ausführungen war die Frage nach der Schuldverteilung bei Unfällen mit Fahrradfahrern; hier träfe den Autofahren fast immer eine gewisse Mitschuld. Und wie kritisch die Entfernung vom Unfallort sei, wenn auch keine Schäden erkennbar seien, zeigte der Fachmann an konkreten Beispielen auf einem Parkplatz auf. Auch dann drohe die Verurteilung wegen Unfallflucht mit Punkten in Flensburg.


Überhaupt informierte der Rechtsanwalt ausführlich über das Zustande kommen von Punkten, Möglichkeiten für deren Abbau sowie die empfindlichen Konsequenzen bei höheren Punktzahlen. Auch „Knöllchen Sammeln“ durch wiederholte kleinere Übertretungen könne sogar zum Führerscheinentzug führen wegen Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr. Auch auf die Verkehrssicherungspflicht durch den Straßenträger, z. B. Streupflicht an wichtigen Verkehrsadern und -knotenpunkten unabhängig von örtlichen Satzungen, ging er ebenso ein wie auf die Fälle von Nötigung auf Autobahnen durch zu dichtes Auffahren.Letztendlich resümierte er, dass vom Auto immer eine Betriebsgefahr ausgehe und daher jeder Autofahrer aufgerufen sei, immer doppelt und dreifach aufzupassen und vorausschauend sowie rücksichtsvoll zu fahren.



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