NRW

Laumann hofft auf Bestand von 2G im NRW-Einzelhandel

Freitag, 17. Dezember 2021 - 13:20 Uhr

von dpa

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Foto: Henning Kaiser/dpa/Archivbild

Düsseldorf (dpa/lnw) - Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) ist zuversichtlich, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel von Nordrhein-Westfalen vor Gericht standhalten wird. „Meine Hoffnung, dass wir das so aufgeschrieben haben, dass sie auch vor den nordrhein-westfälischen obersten Gerichten standhält, ist groß“, sagte Laumann am Freitag in Düsseldorf. Wenn man sich die Geschichte aller Corona-Schutzverordnungen in NRW anschaue, sehe man, das Land habe nicht sehr viele Prozesse in wesentlichen Punkten verloren.

„Politisch bin ich schon der Meinung, dass es richtig ist, einen Unterschied zu machen zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen in der Frage der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“, betonte er. Durch eine relativ hohe Durchimpfungsrate sei es in NRW gelungen, das Corona-Infektionsgeschehen unter dem Bundesdurchschnitt zu halten. Damit bleibe die Situation in den Krankenhäusern beherrschbar.

Auf die Nachfrage, ob er einen Plan B in der Schublade habe für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht in Münster die 2G-Regelung im NRW-Einzelhandel kippe, sagte Laumann: „Warten wir mal ab, was das OVG in Münster sagt.“ Dann müsse man sich die Urteilsbegründung angucken und in deren Licht beurteilen, was man machen könne. Ohne eine Urteilsbegründung eine mögliche Nachfolgeregelung zu überlegen, sei nicht sehr zielführend.

Anfang kommender Woche will das OVG NRW in Münster ein Eilverfahren der Kaufhauskette Woolworth entscheiden, die gegen die 2G-Regel im NRW-Einzelhandel klagt. Ausgenommen von der Regel sind Läden des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Drogerien. Das OVG in Schleswig-Holstein hatte am Dienstag die Regeln für das Bundesland nach einer Woolworth-Klage für rechtmäßig erklärt. Dagegen hat das niedersächsische OVG die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag.

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