Coronavirus

Ministerium erlässt nach OVG-Urteil neue Coronaschutzverordnung

Beschränkungen im Einzelhandel

Montag, 22. März 2021 - 14:46 Uhr

von Newsdesk

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte mit sofortiger Wirkung die Beschränkungen im Einzelhandel für NRW „vorläufig außer Vollzug gesetzt“.

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das NRW-Gesundheitsministerium umgehend eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40 Quadratmeter-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte. „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden“, sagte Minister Karl-Josef Laumann (CDU).

Das OVG hatte mit sofortiger Wirkung die Beschränkungen im Einzelhandel für NRW „vorläufig außer Vollzug gesetzt“. Die Vorgaben in der Corona-Schutzverordnung verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, urteilten die Richter. Damit durften alle Geschäfte in NRW ab sofort ohne Beschränkungen öffnen. In der Schutzverordnung hatte die Landesregierung eine von der Verkaufsfläche abhängige Kundenbegrenzungen sowie eine Anmelderegelung festgelegt, von der jedoch Buchhandlungen, Schreibwaren- und Blumengeschäfte sowie Gartenmärkte ausgenommen waren. Die unterschiedlichen Beschränkungen verstoßen nach Ansicht des 13. Senats „in ihrer Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“.

Darum haben die Richter die „Regelungen vorläufig außer Vollzug gesetzt“. Das bedeutet, dass „ab sofort im Einzelhandel in NRW keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt“, urteilten die Richter. Der Senat erklärte aber zudem, dass es dem Land unbenommen sei, auch kurzfristig neue Regelungen zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält.

Angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen für „Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen“ hätte, sind Einschränkungen im Einzelhandel aus Sicht der Richter „voraussichtlich“ gerechtfertigt.

Klage von Media Markt

Geklagt hatte eine Filiale des Elektronikhändlers Media Markt. Ein Unternehmenssprecher begrüßte das Urteil. „Wir setzten darauf, dass es auch über Nordrhein-Westfalen hinaus Signalwirkung hat“, sagte er.

Allerdings zweifelte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands NRW, Peter Achten, daran, dass sich die Verbraucher im bevölkerungsreichsten Bundesland lange an der wieder gewonnenen Einkaufsfreiheit erfreuen können - nicht nur weil Bund und Länder am Montag über neue Corona-Maßnahmen beraten. Auch das Land NRW werde wohl sehr schnell nachbessern und seine Corona-Verordnung den Bedenken des Gerichts anpassen. Das Gericht hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Land auch kurzfristig eine Neuregelung treffen könne, wenn es dabei die Fehler der bisherigen Regelung vermeide.

Doch überschreite das Land seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen - also etwa ohne Terminbuchungen - betrieben werden dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht. Hier könne das Land kurzfristig eine Neuregelung treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte, betonten die Richter.

Keine grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen

Die von Media Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Der Textil-Discounter Kik rechnet deshalb nicht mit gravierenden Veränderungen durch das Urteil. Kik-Chef Patrick Zahn sagte der Deutschen Presse-Agentur, das Unternehmen werde erst einmal gar nicht darauf reagieren. „Es wird doch heute ohnehin wieder alles geändert“, meinte er. Das Urteil mache aber deutlich, wie kopflos und wie willkürlich die Entscheidungen zur Corona-Bekämpfung getroffen worden sein. Deshalb werde es wohl nach der Pandemie auch noch eine Klagewelle geben, in der der Handel Schadenersatz für die unangemessenen Schließungen fordern werde.

Media Markt ist nicht das einzige Unternehmen, das gegen die Corona-Verordnungen juristisch vorgeht. Im Gegenteil: Bei immer mehr Einzelhändlern in Deutschland endet nach Monaten des Lockdown die Geduld. So klagten vor dem OVG Münster auch die Textilketten P&C und Breuninger sowie die Baumarktkette Obi gegen die Corona-Auflagen. Und auch in anderen Bundesländern sehen sich die Verwaltungsgerichte mit einer Prozesswelle konfrontiert. Nicht immer gehen die Entscheidungen zugunsten der Landesregierungen aus.

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