NRW

„Vollkontrolle“ bei GPS-Ortung im Firmenauto befürchtet

Montag, 26. August 2019 - 06:17 Uhr

von dpa

Düsseldorf (dpa/lnw) - Ein kleiner privater Umweg auf der Dienstreise, eine etwas längere Pause im Auto - per GPS können Chefs das alles sehen. Allerdings kann so ein Verstoß gegen den Datenschutz der Mitarbeiter einige Tausend Euro kosten.

Navigationssysteme wie GPS dürfen nicht zur lückenlosen Verhaltens- und Leistungskontrolle von Beschäftigten genutzt werden. Darauf weist die Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens, Helga Block, in ihrem Jahresbericht 2019 hin.

Immer häufiger gebe es Anfragen besorgter Arbeitnehmer, die befürchteten, Ortungssysteme in Firmenwagen würden „zu einer Vollkontrolle“ missbraucht. Bürger können sich unmittelbar an die Landesbeauftragte wenden, wenn sie einen Datenschutzverstoß vermuten oder Fragen zur Informationsfreiheit haben.

Datenschutzverletzungen mittels GPS-Ortung am Arbeitsplatz können Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. In einigen Fällen seien solche Verstöße in den vergangenen beiden Jahren mit Bußgeldern bis zu 5000 Euro geahndet worden, teilte der Sprecher der Landesbeauftragten, Daniel Strunk, auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf mit.

In einem Fall habe der Arbeitgeber gegenüber seinen kommunalen Auftraggebern per GPS-Ortung seiner Mitarbeiter dokumentiert, dass die Kanalreinigung zweimal jährlich ordnungsgemäß erfolgt sei, heißt es im Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI). Dabei sei jeder kurze Halt mit einem roten Punkt in einer lückenlosen Tourenkarte abgebildet worden.

Problematisch: Der Arbeitgeber nutzte das Bewegungsprofil auch, um Privatfahrten, Umwege oder zu lange Aufenthalte zu identifizieren. Zudem speicherte er die Daten für 30 Tage und rechtfertigte die Überwachung mit einer Einverständniserklärung seiner Beschäftigten. Solche Einwilligungen in unzulässige Verhaltens- und Leistungskontrollen seien aber grundsätzlich unwirksam, erklärte die LDI.

GPS dürfe zur Positionsbestimmung von Fahrzeugen nur eingesetzt werden, wenn dies zur Steuerung der betrieblichen Belange erforderlich sei. In diesem Fall wurde hingegen ein Bußgeld fällig und das Unternehmen entfernte die GPS-Tracker aus den Firmenfahrzeugen.

Beim Datenschutz am Arbeitsplatz sei das Interesse des Arbeitgebers, über die Einhaltung der Pflichten seiner Beschäftigten Bescheid zu wissen abzuwägen gegen deren Datenschutz, mahnte Strunk. „Grenze des Zulässigen ist eine anlasslose oder unbegrenzte Überwachung.“ Mit der zunehmenden Digitalisierung wachse das Bedürfnis nach konkreten Vorschriften. „Ein umfassendes Beschäftigtendatenschutzrecht, das gerade solche Fälle ausdrücklich regelt, steht aber noch aus.“

Diese Problematik zeige sich auch bei der Video-Überwachung am Arbeitsplatz - begünstigt durch die immer günstiger verfügbare und auch auf Smartphones oder Tablets übertragbare Technik, heißt es im Datenschutzbericht. „Unsere Beratungspraxis hat gezeigt, dass der Umfang von Video-Überwachung am Arbeitsplatz in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist.“ Für die Mitarbeiter sei das ein Stressfaktor.

Tatsächlich sei Video-Überwachung am Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen zulässig - etwa wenn sie der Unfallverhütung in gefährlichen Bereichen dient oder ein Kassenbereich zu sichern sei. Auch in letzterem Fall sollten die Aufzeichnungen allerdings auf die Kassen beschränkt sein und nicht das Personal erfassen, erklärte die Landesbeauftragte.

Heimliche Video-Überwachung im Job sei nur in seltenen Fällen erlaubt - etwa wenn der konkrete Verdacht einer Straftat bestehe und andere Mittel zur Aufklärung bereits erfolglos ausgeschöpft worden seien. Stets unverhältnismäßig und damit unzulässig sei Video-Überwachung in Umkleide- und Sozialräumen sowie reinen Freizeitbereichen der Beschäftigten.

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