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Widersprüche gegen Hartz-IV-Kürzung oft erfolgreich

Donnerstag, 18. April 2019 - 10:25 Uhr

von dpa

Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Foto: Ralf Hirschberger/ZB/Illustration

Berlin (dpa) - Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Viele klagen dagegen.

Leistungskürzungen für Hartz-IV-Empfänger, denen fehlende Mitwirkung zur Last gelegt wird, sind in vielen Fällen unberechtigt. Klagen und Widersprüche gegen diese Entscheidungen waren im vergangenen Jahr fast in jedem zweiten Fall erfolgreich.

Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Danach wurde rund 8100 von 17.700 Widersprüchen ganz oder teilweise stattgegeben. Zudem waren etwa 500 von 1200 Klagen erfolgreich - entweder weil den Klagen stattgegeben wurde oder das Jobcenter vorher einlenkte.

Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen - etwa indem sie einen Termin beim Jobcenter verpassen oder eine Fortbildung verweigern.

Diese Sanktionen können nach Einschätzung der Linken-Vorsitzenden Katja Kipping jedoch verheerende Folgen haben. „Wir reden dabei von Menschen, die faktisch von der Hand in den Mund leben“, erklärte Kipping. „Die Betroffenen können ausbleibende Leistungen kaum abpuffern.“ Deshalb gehörten die „Mitwirkungspflichten“ umgehend auf den Prüfstand.

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