Rheine

Mathias-Stiftung: Ab Montag gilt 2G

Neue Regeln für Besucherinnen und Besucher

Freitag, 19. November 2021 - 12:48 Uhr

von Newsdesk

Foto: Archiv

Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens gilt ab kommenden Montag die 2G-Regelung für Besuchende sowie Begleitpersonen in allen Krankenhäusern der Stiftung Mathias-Spital Rheine. Das teilte die Stiftung am Freitag mit.

Ein Besucher pro Tag

Patientinnen und Patienten können einmal am Tag von einer Person für eine Stunde besucht werden, wenn diese einen vollständigen Impfnachweis oder eine Genesung von einer Coronainfektion nachweisen kann. „Als vollständig geimpft gelten Personen, die mindestens zweifach geimpft oder sechs Monate nach ihrer Covid-19-Erkrankung einmalig geimpft sind“, heißt es in der Pressemitteilung. Die letzte Impfung muss dabei mindestens 14 Tage, aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Ambulante Patienten können eine Begleitperson zum Termin mitbringen, für die Patienten gilt die 3G-Regelung, für Begleitpersonen die 2G-Regel.

„Natürlich bedeutet diese Verschärfung eine erneute starke Einschränkung für alle Patientinnen und Besuchende, von der wir gehofft hatten, sie umgehen zu können. Aber leider ist diese Maßnahme bei der aktuellen Inzidenzlage unumgänglich, um unserem Versorgungsauftrag weiterhin nachzukommen und unsere Patientinnen und uns selbst zu schützen.“, so Dr. Jana Schroeder, Chefärztin des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie der Stiftung Mathias-Spital. Weitere Voraussetzung für den Zutritt ist zudem das Tragen einer FFP2 Maske.

Ausnahmesituationen Für Besuchende, die den 2G-Status nicht nachweisen können, kann in bestimmten Ausnahmesituationen der Besuch bzw. die Begleitung mit Berücksichtigung der 3G-Regelung gewährt werden:

  • In psychosozialen Ausnahmefällen (Nach ärztlicher Einzelfallentscheidung)
  • Bei im Sterben liegenden Personen (Nach ärztlicher Einzelfallentscheidung)
  • Zur Behandlung und Besuch von Kindern sind max. zwei feste Personen zu benennen
  • Begleitung durch rechtliche Betreuerinnen und Betreuer bei behördlichen oder rechtlichen Angelegenheiten
  • Begleitung zur Geburt durch den Vater oder eine andere enge Bezugsperson

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