Immobilien

Baum gefällt - Vermieter kann Kosten auf Mieter umlegen

Garten

Sonntag, 13. Februar 2022 - 13:44 Uhr

von dpa

Pflanzen haben eine gewisse Lebensdauer. Daher kann das Fällen von morschen Bäumen zu den Betriebskosten zählen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Karlsruhe (dpa/tmn) - Gartenpflege gehört zu den umlagefähigen Kosten. Das heißt: Vermieter können die Ausgaben als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Ob darunter auch Ausgaben für Holzfäller fallen, war juristisch lange umstritten. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Danach gilt nun: Die Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen grundsätzlich unter die umlagefähigen Kosten der Gartenpflege (Az: VIII ZR 107/20), berichtet der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) auf seiner Homepage.

Baum drohte umzukippen

Im verhandelten Fall hatte die Vermieterin eine über 40 Jahre alte Birke auf ihrem Grundstück fällen lassen. Der Baum war morsch und drohte umzukippen. Die Kosten legte sie als Betriebskosten auf die Mieter um.

Von den Gesamtkosten in Höhe von 2500 Euro entfiel auf eine Mieterin ein Anteil von 415 Euro, den diese jedoch nicht tragen wollte. Die Mieterin leistete die entsprechende Nachzahlung deshalb unter Vorbehalt und forderte den Betrag zurück. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei den Ausgaben nicht um umlagefähige Kosten.

Austausch von Pflanzen wiederkehrend

Vor Gericht hatte die Mieterin am Ende keinen Erfolg: Die Kosten für die Fällung eines nicht mehr standsicheren Baumes zählen zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege, befanden die Richter. Die Mieterin könne das Geld daher nicht zurückfordern. Nach Ansicht des BGH betrifft die Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen einer Gartenanlage wiederkehrende Arbeiten.

Für die Einordnung als Betriebskosten sei ausreichend, dass die entstehenden Kosten einem typischen Kreislauf unterlägen. In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten für Neubepflanzungen umlagefähig, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse ausgetauscht werden müssten. Nichts anderes gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume.

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