Immobilien

Betriebskostenabrechnung muss rechtzeitig ankommen

Donnerstag, 30. Dezember 2021 - 14:40 Uhr

von dpa

Die Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten, müssen laut Gesetz rechtzeitig beim Mieter oder der Mieterin sein. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Für die Betriebskostenabrechnung gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Zustellfrist zum Jahresende. Kommt die Abrechnung erst später, kann das Mieterinnen und Mietern zugute kommen. Kommt die Betriebskostenabrechnung für 2020 nicht bis zum Silvesternachmittag 2021 an, haben Mieterinnen und Mieter unter Umständen Glück. Eine verspätet geltend gemachte Nachzahlung steht Vermieterinnen und Vermietern nicht zu, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.

Eine Betriebskostenabrechnung für 2020, die erst Anfang 2022 ankommt, können Mieterinnen und Mieter demnach in der Regel ignorieren. Wer die Nachzahlung aus Unwissenheit dennoch begleicht und erst später feststellt, dass der Vermieter darauf keinen Anspruch gehabt hätte, kann sein Geld zurückholen.

Verspätete Abrechnung: Mieter können Geld zurückbekommen

Den Infos zufolge hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 entschieden, dass Mieterinnen und Mieter die bezahlte Summe wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermietenden zurückverlangen können. Vorausgesetzt, dieser war nicht ausnahmsweise berechtigt, verspätet abzurechnen.

Hintergrund: Wie der Deutsche Mieterbund erklärt, sind Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen für Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Innerhalb dieser Frist müssen sie ihren Mietern auch die Abrechnung vorlegen.

Abrechnung kann bis zum Silvesternachmittag eingehen

Nach Ablauf der zwölf Monate dürfen Vermieterinnen und Vermieter dann in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieterinnen und Mietern verlangen.

Konkret bedeutet das: Die Abrechnung für das Jahr 2020 muss grundsätzlich bis Ende 2021 bei Mietern eingehen. Wird die Abrechnung am Silvesternachmittag bis 18 Uhr in den Briefkasten der geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Az. 316 S 77/16) noch rechtzeitig, so der Deutsche Mieterbund.

Leserkommentare

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar verfassen zu können.