Immobilien

Eigentümerversammlung im Freien ist zulässig

Montag, 19. Oktober 2020 - 12:40 Uhr

von dpa

Die Corona-Pandemie stellt auch die Verwalter von Eigentümergemeinschaften vor Herausforderungen. Die Eigentümerversammlungen dürfen sie derzeit jedenfalls auch mal nach draußen verlagern. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Das gilt auch im Wohneigentumsrecht: Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Pandemie sind Eigentümerversammlungen im Freien denkbar. Wegen der Corona-Pandemie sind große Versammlungen problematisch - und daher ist es grundsätzlich derzeit zulässig, eine Wohnungseigentümerversammlung im Freien abzuhalten. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 9 C 214/20), wie die Zeitschrift „NJW Spezial“ (Heft 21, 2020) berichtet.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit konnten die Richter bei diesem Verfahren nicht erkennen.

Im verhandelten Fall hatte der Verwalter die Eigentümer zu ihrer jährlichen Versammlung eingeladen. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Treffen auf den Spielplatz der Gemeinschaftsanlage verlegt. Eine Eigentümerin befürchtete allerdings, dass damit der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt werde und wollte die Versammlung per einstweiliger Verfügung verhindern, hatte damit aber keinen Erfolg.

Ordnungsgemäße Verwaltung nicht beeinträchtigt

Die Abhaltung der Versammlung widerspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, befand das Gericht. Es sei bekannt, dass wegen der Corona-Pandemie der Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen in Räumen eingeschränkt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlung bei Fortbestehen der Kontaktbeschränkungen andernfalls nur mit deutlicher Verzögerung stattfinden könnte.

Um das Geheimhaltungsinteresse möglichst zu wahren, sollten entsprechende Versammlungen gut vorbereitet werden, heißt es in dem Bericht. Anträge sollten etwa schriftlich vorbereitet werden, nicht jede Frage müsse wiederholt gestellt werden. Nicht dringliche Entscheidungen könnten auf spätere Versammlungen vertagt werden.

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