Immobilien

Für Untervermietung muss es berechtigtes Interessen geben

Mittwoch, 19. Februar 2020 - 13:15 Uhr

von dpa

Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten will, sollte seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser darf seine Zustimmung aber nur in wenigen Fällen verweigern. Foto: dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Untermieter aufnehmen will, muss vorher seinen Vermieter fragen. In der Regel wird dieser auch zustimmen. Allerdings dürfen Mieter aus der Untervermietung kein Kapital schlagen.

Mieter dürfen nicht einfach so einen Untermieter in ihrer Wohnung aufnehmen. Vorher müssen sie ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, darf der Vermieter den Untermieter nicht einfach ablehnen.

Nicht berechtigt ist das Interesse aber, wenn der Mieter in ein nicht weit entferntes Haus gezogen ist und nun die alte Bleibe weitgehend untervermieten will. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 8 C 338/18).

Mieter wohnten inzwischen in einem anderen Haus

In dem Fall, über den die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 3/2020) berichtet, hatten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung um eine Untervermiet-Erlaubnis für zwei Zimmer gebeten. Die Mieter wohnten zwar inzwischen in einem elf Kilometer entfernt gelegenen Reihenhaus. Ihre Wohnung wollten sie aber nicht aufgeben, weil sie ein Zimmer an den Wochenenden nutzen wollten, um sich mit Freunden zu treffen und berufliche Termine wahrzunehmen.

Die Vermieterin wollte die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilen. Ihre Begründung: Die Mieter hätten die Sachherrschaft an der Wohnung aufgegeben, weil sie sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hätten.

Gericht konnte Argumente nicht nachvollziehen

Das Gericht konnte hier kein berechtigtes Interesse der Mieter feststellen. Unstreitig wohnten sie in dem nur wenige Kilometer entfernten Reihenhaus.

Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch, in absehbarer Zeit möglicherweise aus dem 150 Quadratmeter großen Haus wieder in die 76 Quadratmeter große Wohnung zurück zu ziehen, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, es sei für sie bequemer für berufliche Termine in der stadtnäheren Wohnung zu übernachten.

Das Urteil stammt vom 20. Februar 2019.

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