Immobilien

Keller zweites Mal vermietet: Mieter darf Geld zurückfordern

Mittwoch, 8. Juli 2020 - 18:27 Uhr

von dpa

Plötzlich ein anderes Schloss an der Tür? Mieter haben einen Auskunftsanspruch an den Vermieter und dürfen Geld zurückfordern, wenn ihr Kellerraum versehentlich ein zweites Mal vermietet worden ist. Foto: Florian Schuh/dpa-tmn

Brühl (dpa/tmn) - Wohnungen werden oft zusammen mit einem Kellerraum vermietet. Wird dieser allerdings doppelt vermietet, kann der ursprüngliche Mieter ein Minderungsrecht haben und damit Geld zurückverlangen. Welcher Keller im Haus gehört zu welcher Wohnung? Diese Frage muss der Vermieter beantworten können. Wird ein Keller versehentlich doppelt vermietet, so hat der ursprüngliche Mieter einen Auskunftsanspruch darüber, wann genau der Raum weitervermietet wurde - denn nur dann kann er auch seine Mietminderungsansprüche an den Vermieter ausrechnen. So hat es das Amtsgericht Brühl entschieden (Az.: 23 C 182/18), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ des Deutschen Mieterbundes (Ausgabe 6/2020) berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter eine Dachgeschosswohnung und dazu einen Kellerraum im Haus gemietet. Nachdem der Mieter seinen Keller ein paar Monate lang nicht aufgesucht hatte, stellte er fest, dass dort ein neues Schloss angebracht worden war.

Von der Vermieterin verlangte der Mieter nun Auskunft, wann genau der Keller an einen anderen Mieter vergeben worden war. Denn er wollte einen monatlichen Minderungsanspruch von 50 Euro geltend machen.

Vermieterin handelte in verbotener Eigenmacht

Die Vermieterin behauptete, keine Angaben machen zu können und nannte als Grund einen Wechsel ihrer Verwaltung. Mit diesem Argument hatte sie aber keinen Erfolg. Der Mieter habe einen Auskunftsanspruch, um seine Minderungsansprüche durchzusetzen, entschied das Gericht.

Die Vermieterin habe in verbotener Eigenmacht und unter Verletzung ihrer Pflicht aus dem Mietverhältnis dem Kläger den Besitz an dem ihm zugeordneten Kellerraum entzogen. Die Begründung, dass ihre damalige Verwaltung die Unterlagen zu dem Vorgang habe, ließ das Gericht nicht gelten: Für den Auskunftsanspruch des Mieters müsse sie selbst Nachforschungen anstellen - und dies sei ihr auch durchaus zuzumuten.

© dpa-infocom, dpa:200708-99-721929/2

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