Lärm im Mehrfamilienhaus: Diese Rechte haben Bewohner

Von Von Falk Zielke, dpa
Lärm im Mehrfamilienhaus: Diese Rechte haben Bewohner

Niemand kann seine Wohnung oder den Balkon geräuschlos nutzen. Aber trotzdem sollte man Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Wirklich leise ist es in Städten selten. Wer dann noch in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss manchmal gute Nerven haben. Aber wie viel Lärm der Nachbarn muss man wirklich ertragen? Lärm ist für viele Mieterinnen und Mieter ein Problem: Laut Umweltbundesamt fühlen sich fast 60 Prozent der Befragten vom Lärm ihrer Nachbarn gestört. Nur: Was laut ist, wird von jedem sehr unterschiedlich bewertet. Es gibt aber Regelungen, an denen sich jeder orientieren kann.

„Was zulässig ist und was nicht, ergibt sich aus mehreren Vorschriften und Gesetzen“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wichtig für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus sind etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hinzu kommen zahlreiche landesrechtliche und kommunale Bestimmungen sowie die Vorgaben des Mietvertrages.

Gesetze sollen Menschen vor Lärm schützen

Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. „Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählt auch Lärm“, so Wagner.

Die Vorgaben der entsprechenden Gesetze richten sich zwar nicht explizit an Vermieter oder Mieter. „Doch die Gerichte orientieren sich bei Miet- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten oft daran“, sagt die Juristin.

Ein Beispiel: Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 32. BImSchG) regelt eigentlich den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien. Das hat auch eine Bedeutung für Mieter oder Eigentümer. Denn laut Paragraf 7 dürfen Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

Das heißt auch: Bohrmaschine oder Rasenmäher dürfen in diesen Zeiten nicht benutzt werden. „Aus dieser Vorgabe lässt sich also eine Nacht- und Feiertagsruhe ableiten“, sagt Wagner.

Zimmerlautstärke: Ein Begriff mit Spielraum

Auch durch Immissionsschutzgesetze der Länder wird die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besonders geschützt. „Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das heißt: Keine Hausmusik mehr, Fernseher, Radio oder Boom-Box sollten auf Zimmerlautstärke laufen.

Bei der Auslegung darüber, was Zimmerlautstärke eigentlich bedeutet, gibt es allerdings Spielraum. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg zum Beispiel setzt Zimmerlautstärke nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräusche nach nebenan dringen (Az.: 317 T 48/95).

Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten, erklärt der Deutsche Mieterbund mit Blick auf das Urteil.

Richtlinien können Orientierung geben

Wie laut es in etwa werden darf, kann man aus der TA Lärm ableiten. Laut dieser Vorschrift sind beispielsweise in Gebieten, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber Geräuschimmissionen von 65 dB (A), in reinen Wohngebieten hingegen lediglich 50 dB (A) zulässig. Nachts dürfen 35 dB (A) nicht überschritten werden.

Strenger sind die Werte bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden: Unabhängig von der Lage des Gebäudes dürfen tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A) nicht überschritten werden.

Allerdings greifen diese Grenzwerte nicht automatisch bei allen Geräuschen. „Stellt etwa der hörgeschädigte Nachbar sein Radio etwas lauter, können sich gestörte Nachbarn nicht automatisch auf die Grenzwerte berufen“, sagt Wagner. Gerichte müssten hier abwägen, zum Beispiel zwischen dem Bedürfnis auf Ruhe und dem Bedürfnis auf Information.

Kinder gelten nicht als Lärmquellen

Manche Geräuschquellen sind geschützt, Kinder zum Beispiel. In Paragraf 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes heißt es dazu: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“

Stört sich also jemand am Lärm vom Spielplatz oder der Rasselbande von oben, kann er zumindest juristisch nur schwer etwas dagegen unternehmen. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, müssen Nachbarn aushalten, erklärt der Mieterbund.

Manchmal gibt es selbst für Kinderlärm Grenzen

Sind Kinder zum Beispiel laut, bevor sie das Haus morgens in Richtung Kindergarten oder Schule verlassen, rechtfertigt das keine Mietminderung, entschied das Landgericht München (Az.: I 31 S 20796/04). Auch nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern, Nachbarinnen und Nachbarn müssen das aushalten.

Allerdings hat alles seine Grenzen: Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur oder Treppenhaus müssen Nachbarinnen und Nachbarn nicht klaglos akzeptieren, erklärt der Mieterbund. Auch während der allgemeinen Ruhezeiten sollten Eltern und ihre Kinder Rücksicht nehmen. „Wenn es doch zu laut ist, hilft in der Regel ein direktes Gespräch“, rät Julia Wagner.