Immobilien

Mieter darf weihnachtlich dekorieren

Montag, 2. Dezember 2019 - 05:15 Uhr

von dpa

Wer zur Miete wohnt, muss den Eigentümer um Erlaubnis bitten, wenn er die Außenfassade weihnachtlich schmücken will. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa

Berlin (dpa/tmn) - Manchen gefallen blinkende Lichterketten und Rentierfiguren auf dem Dach - andere sind davon tierisch genervt. Wie frei sind Mieter bei der Dekoration?

An so mancher Hausfassade sorgen nachts in der dunklen Jahreszeit Lichterketten und anderer Weihnachtsschmuck für Helligkeit. Außerhalb der eigenen Wohnung müssen Mieter sich aber an einige Regeln halten, erklärt der Deutsche Mieterbund.

In der eigenen Wohnung dürfen sie Fenster und Balkone in der Vorweihnachtszeit nach ihrem Geschmack dekorieren. Zur Sicherheitsgefahr darf das aber nicht werden. Beleuchtete Rentiere, Weihnachtsmänner oder andere Lichter müssen richtig gesichert sein, so dass sie auch bei Wind und Sturm nicht abstürzen und Passanten gefährden können.

Bei der Außenfassade redet der Vermieter mit

Will ein Mieter einen Nikolaus oder Weihnachtsmann an der Außenfassade anbringen, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Muss für die Installation die Fassade angebohrt werden oder wird durch die Dekoration die Optik des Hauses verschlechtert, kann der Vermieter ablehnen. Wenn es um das Aussehen geht, spielt aber weniger der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle.

Stattdessen geht es um die örtlichen Gegebenheiten. Sind auch die Nachbarwohnungen oder Nachbarhäuser großzügig weihnachtlich geschmückt oder sind die kraxelnden Weihnachtsmänner im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen.

Nachbarn müssen schlafen können

Bei der Weihnachtsdekoration muss, so der Deutsche Mieterbund, auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wenn tausend Lichter die ganze Nacht über funkeln und die in der gegenüber liegenden Wohnung lebenden Mieter am Schlafen hindern, können diese sich wehren. Sie können verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie sogar die Miete mindern.

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