Immobilien

Vogellärm im Garten ist grundsätzlich hinzunehmen

Montag, 5. April 2021 - 04:35 Uhr

von dpa

Spatzen und andere Vögel können zuweilen ziemlich laut sein und Schmutz machen, damit müssen Mieter leben. Foto: Nicolas Armer/dpa

Berlin (dpa/tmn) - Vögel machen Dreck. Das lässt sich nicht vollständig vermeiden. Mieter müssen bis zu einer gewissen Grenze damit leben. Das gilt auch für das Vogelgezwitscher. Vogelkot auf Balkon und Terrasse lässt sich nicht vollständig vermeiden. Daher gilt das auch nicht grundsätzlich als vertragswidriger Zustand, der zur Mietminderung berechtigt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen „anlocken“, befand zumindest das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 540/09).

Auch lärmempfindliche Mieter müssen mit dem Vogelgesang in der Regel leben. Zwitschern im Garten des Hauses vermehrt Singvögel, kann ein Mieter grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen, Abwehrmaßnahmen wie beispielsweise das Fällen von Bäumen zu ergreifen.

Aber: Nisten vor den Fenstern - insbesondere des Schlafzimmers - der Wohnung Tauben, ist wegen der daraus resultierenden Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot eine Mietminderung gerechtfertigt. Das Amtsgericht Pforzheim billigte in einem Fall eine Mietminderung in Höhe von 30 Prozent (A.: 2 C 160/98).

Beeinträchtigungen der Mietsache durch Tauben rechtfertigen aber keine Mietminderung. Ist dem Vermieter Abhilfe nicht möglich ist, kann die Miete aber auch nicht gemindert werden, befand das Landgericht Kleve (Az.: 3 S 117/85).

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