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Wann Versicherungen bei Wasserschäden im Haus einspringen

Mittwoch, 5. Januar 2022 - 05:10 Uhr

von Von Katja Fischer, dpa

Ein Wasserschaden kann viele Ursachen haben. Zum Beispiel eine defekte Waschmaschine. Wichtig nach den ersten Sofortmaßnahmen: die Versicherung informieren. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Stellen Sie sich vor, das Bad ist überflutet und das Wasser sucht sich schon den Weg in die Wohnung. Dann sind dringend zwei Dinge zu tun: Haupthahn zudrehen und die Versicherung informieren. Aber welche? Wasserschäden gehören zu den häufigsten Schäden, die Versicherungen regulieren müssen. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.

Besonders oft sind geplatzte Leitungen und ausgelaufene Heizboiler die Ursachen. Gut für die Betroffenen: Bei solchen Schäden springen oft Versicherungen ein. „Rund 1,1 Millionen Leitungswasserschäden zählen die Gebäude- und Hausratversicherer hierzulande im Jahr.“

Aber welche Versicherung greift, wenn sich an der Wand ein riesiger Fleck gebildet hat? Ist es die Gleiche, die auch für einen überfluteten Keller zuständig ist? „Es kommt darauf an, was beschädigt wurde und was die Ursache dafür ist“, sagt Anja Käfer-Rohrbach.

Versicherungsschutz kann erweitert werden

Grundsätzlich zahlt die Hausratversicherung bei Schäden am Hausrat - etwa Möbel oder Teppiche - wenn sie durch Leitungswasser oder Sturm beziehungsweise Hagel verursacht wurden. Für Schäden am Gebäude, also zum Beispiel an Fassaden, Wänden oder am Dach kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Auch sie springt bei Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel ein.

Beide Versicherungen können um einen Naturgefahrenschutz, auch Elementarschadenversicherung genannt, erweitert werden. „Wer sich gegen Überschwemmungen durch Witterungsniederschläge oder ansteigende Flüsse absichern möchte, braucht die zusätzliche Elementarschadenversicherung“, betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) in Hamburg.

Sie greift bei Schäden durch Starkregen oder Witterungsniederschläge, durch Erdrutsche, Erdabsenkungen, Schneedruck, Rückstau, Schäden durch Lawinen, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

Versicherung möglichst schnell informieren

Damit die Versicherung bei einem Wasserschaden leistet, müssen Kundinnen und Kunden ihren Pflichten nachkommen: Im Falle des Falles muss der Versicherer unverzüglich, also schnellstmöglich über den Eintritt des Schadens in Kenntnis gesetzt werden, sagt Bianca Boss. Außerdem sind sie verpflichtet, den Schaden möglichst zu begrenzen.

Betroffene sollten das Schadensbild so lange unverändert lassen, bis der Versicherer erlaubt, es zu verändern. Ansonsten drohen Leistungskürzungen. Hilfreich sind Fotos, die den Schaden dokumentieren.

Solange das Wasser nicht in Strömen läuft, gilt: „Wenn nicht klar ist, wo das Wasser herkommt, sollte man zuerst mit der Versicherung sprechen, ehe man einen Installateur beauftragt“, sagt Bianca Boss. „Entweder, der Mitarbeiter der Versicherung kann sich schon aus den Fotos ein Bild vom Schaden und den möglichen Ursachen machen oder es wird ein Gutachter beauftragt.“

Kleiner Fleck kann Hinweis sein

Hinter einem vermeintlich harmlosen Wasserfleck kann ein ernsthafter Schaden stecken. „Kommt zum Beispiel Wasser aus der Decke oder ist eine Wand durchnässt, deutet das darauf hin, dass bereits große Wassermengen im Gebäude sind“, sagt Andreas Braun vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima in Sankt Augustin.

Ein Fachmann kann mithilfe technischer Geräte wie einer Wärmebildkamera oder eines Ultraschallgeräts die Ursache finden und auch einschätzen, wie aufwendig die Reparatur wird und welche Schäden das Wasser im Haus angerichtet hat.

Fahrlässigkeit kann zum Problem werden

Wichtig zu beachten: Haben die Bewohner selbst zu dem Wasserschaden beigetragen, zum Beispiel, weil sie nicht ausreichend geheizt haben und dadurch ein Rohr geplatzt ist, spricht man von grober Fahrlässigkeit. „Dann dürfen Versicherer ihre Leistungen kürzen, und zwar abhängig von der Schwere der Fahrlässigkeit, die immer im Einzelfall ermittelt wird“, sagt Anja Käfer-Rohrbach.

Einige Versicherungen decken standardmäßig nur Schäden ab, die aufgrund einfacher Fahrlässigkeit entstanden sind. Grobe Fahrlässigkeit kann zwar im Vertrag eingeschlossen sein, ist es aber nicht immer.

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