Immobilien

Was Eigentümern bei nicht bezahltem Hausgeld drohen kann

Donnerstag, 21. März 2019 - 18:36 Uhr

von Von Katja Fischer, dpa

Eigentümergemeinschaften müssen einige Kosten gemeinsam tragen. Deshalb erhebt die Gemeinschaft Hausgeld von allen Eigentümern. Ein Verzug bei der Zahlung kann Konsequenzen haben. Foto: Robert Günther/dpa-tmn

Bonn (dpa/tmn) - Was für Mieter die Betriebskosten sind, ist für Eigentümer das Hausgeld. Dabei handelt es sich um monatliche Zahlungen, mit denen die gemeinschaftlichen Kosten aller Eigentümer beglichen werden. Das Geld sollte in jedem Fall pünktlich fließen - denn sonst droht Ärger.

diese Posten wollen alle bezahlt werden.

In Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten über das Hausgeld abgedeckt. „Kommt ein Miteigentümer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, drohen ihm ernste Folgen“, betont Birgitt Faust-Füllenbach, Rechtsreferentin beim Verein Wohnen im Eigentum in Bonn. „Es kann zur Abschaltung von Strom, Wasser und Heizung führen und sogar zum Verlust seiner Wohnung.“

Gerät ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich in den Rückstand, darf die Eigentümergemeinschaft beschließen, ihn von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 20 W 56/06). Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der WEG allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen. Erheblich ist ein Rückstand demnach, wenn der säumige Wohnungseigentümer mindestens sechs laufende monatlichen Hausgeldzahlungen nicht beglichen hat.

Anders sieht es aus, wenn die Wohnung des Eigentümers vermietet ist. Gegenüber dem Mieter darf die WEG keine Versorgungssperre erwirken, urteilte das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 208/05). Denn die WEG habe keinerlei Anspruch gegen den Mieter. Es bestehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein Mieter müsse nicht für den Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers einstehen.

„Normalerweise bemerkt der Verwalter der Wohnanlage zuerst, wenn Eigentümer mit dem Hausgeld in Verzug geraten“, erklärt Birgitt Faust-Füllenbach. Er ist verpflichtet, die Lasten- und Kostenbeiträge der Eigentümer anzunehmen und abzuführen und - sofern sie nicht gezahlt werden - anzufordern. Er wird den säumigen Zahler dann anmahnen, die Außenstände zu begleichen.

„Gleicht der Schuldner sein Hausgeldkonto danach nicht aus, muss der Verwalter die anderen Eigentümer informieren und einen Beschluss für eine Zahlungsklage initiieren“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.

„Meistens ist aber bereits im Verwaltervertrag geregelt, dass der Verwalter berechtigt ist, Hausgelder gerichtlich mit Hilfe eines Anwalts einzufordern“, ergänzt Faust-Füllenbach. „Dann ist kein Extra-Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.“

Für die WEG sind Hausgeldrückstände einzelner Miteigentümer immer eine Belastung. „Die Gemeinschaft muss die Rechnungen ja trotzdem bezahlen. Im Notfall muss der Verwalter sogar eine Liquiditätssonderumlage einfordern, damit die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist“, sagt Heilmann.

Zahlt ein Eigentümer trotz Abmahnung und Zahlungsklage über längere Zeit nicht, kann die Gemeinschaft sogar auf Entziehung des Wohneigentums klagen. Wenn ein Wohnungseigentümer sein Wohngeld laufend unpünktlich zahlt, kann er zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 26/06). Allerdings müsse er zuvor abgemahnt werden.

„Die Entziehung des Wohnungseigentums ist ein drastischer Schritt, der voraussetzt, dass sich der betroffene Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung seiner Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar wäre“, erklärt Faust-Füllenbach.

„In der Praxis ist die Entziehung des Wohneigentums aber die Ausnahme“, betont Heilmann. „In hartnäckigen Fällen erzielt man mit einer Zahlungsklage dasselbe Ergebnis.“ Die WEG kann aus einem von ihr gegen den Eigentümer erlangten Zahlungstitel heraus die Zwangsversteigerung der Wohnung betreiben. Und damit erreicht sie dann letztlich dasselbe wie über die Wohnungsentziehung.

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