Immobilien

Wenn Bohrlöcher in der Mietwohnung für Ärger sorgen

Montag, 22. Februar 2021 - 05:25 Uhr

von Von Katja Fischer, dpa

Regale und Halterungen dürfen angebracht werden. Dafür dürfen Mieter auch Löcher bohren. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Hamburg (dpa/tmn) - Den Spiegel in der Wand oder den Badezimmerschrank in den Fliesen verdübeln: Wer seine Wohnung einrichtet, setzt öfter mal den Bohrer an. Beim Auszug können die kleinen Löcher aber für Streit sorgen. Wer zum Bohrer greift, sollte vorher genau überlegen, ob dieses Loch in der Wand wirklich notwendig ist. Denn es könnte sein, dass alle Dübellöcher beim Auszug aus der Mietwohnung wieder verschlossen werden müssen.

Müssen Mieter beim Auszug alle Bohrlöcher schließen?

„Grundsätzlich hat der Mieter eine Dekorationsfreiheit für seine Wohnung“, stellt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin klar. „Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört es auch, Dinge an der Wand zu befestigen. Für daraus entstehende Schäden und Abnutzungen muss der Mieter nicht einstehen. Er braucht die Dübellöcher nicht zu schließen, wenn er auszieht.“

Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 10/92). Demnach ist eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln zu ersetzen, unwirksam.

Das Landgericht Wuppertal entschied zwar, dass Mieter immer zur Beseitigung von Dübel- oder Bohrlöchern verpflichtet seien (Az.: 9 S 18/20), das ist allerdings laut Heilmann ein einzelnes Urteil, das keine allgemeine Gültigkeit hat.

Was gilt, wenn Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind?

Sind Mieter beim Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, gehört dazu auch das Beseitigen der Dübellöcher, so der Deutsche Mieterbund. Das hat auch praktische Gründe, sagt Siegmund Chychla, Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg.

„Wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er in der Regel die Wände streichen oder tapezieren“, erklärt er. „Werden vorher die Bohrlöcher nicht fachgerecht verschlossen, kann ein frischer Anstrich die Unebenheiten der Wand oder der Tapete nicht beseitigen.“

Ohne diese Verpflichtung können Bohrlöcher dagegen bleiben und auch die Wände müssen nicht gestrichen oder tapeziert werden. „Mieter sind nicht verpflichtet zu renovieren, wenn entsprechende Klauseln im Mietvertrag fehlen oder unwirksam sind“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Wie viele Bohrlöcher muss ein Vermieter dulden?

Dafür gibt es keine einheitliche Zahl. Die Auffassungen der Gerichte, wie viele Bohrlöcher noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählen, gehen weit auseinander. Wer seine Wände aber durchlöchert wie einen Schweizer Käse, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen, auch wenn er laut Mietvertrag nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

In welcher Qualität sind Bohrlöcher zu verschließen?

„Sie müssen unsichtbar sein“, sagt Siegmund Chychla. Silikon ist keine gute Idee, denn es ist wasserabweisend, so dass man die Stellen sieht, wenn Farbe oder Tapete aufgetragen wird. Geeignet sind dagegen Gips oder andere Spachtelmassen, die man aber besser mehrmals aufträgt, um eine glatte Oberfläche zu bekommen.

Was ist beim Anbohren von Fliesen zu beachten?

Am besten wird in eine Fuge statt mitten in die Keramik gebohrt. „Aber wenn es nicht anders geht, kann natürlich auch in die Fliese gebohrt werden, um Zahnputzbecher, Hängeschränke oder Spiegel zu befestigen“, sagt Julia Wagner.

Anders als Bohrlöcher in den Wänden müssen Mieter Löcher in Fliesen nicht schließen, wenn sie ausziehen. Übersteigt die Anzahl der beschädigten Fliesen allerdings ein normales Maß über Gebühr, kann es auch hier sein, dass Mieter ausbessern müssen.

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