Immobilien

Zu niedrig angesetzte Nebenkostenvorauszahlung ist rechtens

Montag, 17. Juni 2019 - 04:51 Uhr

von dpa

Nebenkostenabrechnungen sorgen oft für Verwunderung und Streit. Foto: Ralf Hirschberger

Berlin (dpa/tmn) - Eine übertriebene Nebenkostenabrechnung und der Schock für Mieter ist groß. Gerade erst in ihre neue Wohnung gezogen, sollen sie einen horrenden Betrag nachzahlen. Oft ist eine viel zu niedrig angesetzte Vorauszahlung die Ursache. Und das rechtmäßig.

Manche Vermieter setzen die Betriebskostenvorauszahlungen bewusst niedrig an. Damit soll die Gesamtmietbelastung nicht zu hoch erscheinen. Mieter haben nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in solchen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.

Sie müssen im Zweifel Betriebskosten nachzahlen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 T 106/18). In dem verhandelten Fall musste der Mieter für seine 41 Quadratmeter große Wohnung 329 Euro Kaltmiete und 170 Euro für Betriebskosten zahlen. Schon die erste Betriebskostenabrechnung nur für die Monate November und Dezember wies einen Nachzahlungsbetrag von 214 Euro aus. Die Hausverwaltung räumte ein, die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt zu haben, um die Bruttomiete unter 500 Euro zu halten und so für Mietinteressenten attraktiver zu machen.

Einen Schadensersatzanspruch des Mieters, das heißt die Freihaltung von höheren Betriebskosten, als vertraglich vereinbart, lehnte das Gericht ab. Letztlich sei die Vereinbarung monatlicher Vorauszahlungen nicht an eine bestimmte Höhe gebunden. Der Vermieter müsse die Zahlungen nicht kostendeckend kalkulieren, er könne sogar ganz auf monatliche Vorauszahlungen verzichten und die vollständigen Betriebskosten im Zuge der Betriebskostenabrechnung auf einen Schlag dem Mieter in Rechnung stellen.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Vermieter besondere Aufklärungspflichten über zu erwartende höhere Betriebskosten aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes hätte. Gemeint ist nach Darstellung des Mieterbundes zum Beispiel der Fall, in dem der Vermieter eine kostendeckende Kalkulation der Vorauszahlungen zugesichert hat. Oder wenn der Mieter vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat, dass er nicht mehr als die vereinbarten Vorauszahlungen zahlen kann und will.

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