Immobilien

Zwischenablesung nicht auf Kosten des Mieters

Donnerstag, 10. September 2020 - 17:25 Uhr

von dpa

Die Kosten für die Zwischenablesung von Heizkosten gehören zu den Verwaltungskosten. In der Betriebskostenabrechnung dürfen sie daher nicht auftauchen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Leipzig (dpa/tmn) - Keine Frage: An Betriebskosten müssen sich Mieter beteiligen. Das gilt aber nicht für Verwaltungskosten. Welche Ausgaben nicht umlagefähig sind, führt oft zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Nicht immer endet ein Mietverhältnis am 31. Dezember. Das bedeutet: Die Heizkosten müssen dann zum Ende der Mietzeit festgestellt werden. Versorger bieten für solche Fälle oft eine Zwischenablesung an.

Der Verbrauch wird zum angegebenen Auszugstermin festgestellt und der Versorger stellt zwei Abrechnungen zur Verfügung, eine für den alten und eine für den neuen Mieter. Diesen Service stellt der Versorger dem Vermieter in Rechnung.

Diese Kosten möchten Vermieter oft auf den ausziehenden Mieter umlegen. Dennoch ist das in der Regel nicht möglich, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig (Az.: 8 O 1620/18).

In dem Fall hatte der Vermieter in seinem Mietvertrag zwei Klauseln eingebracht, die im Wesentlichen festlegten, dass bei Einzug und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die Kosten durch den Mieter zu tragen seien. Der Vermieter war der Meinung, dass zwar in einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH) festgelegt sei, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten direkt umgelegt werden können. Hier sei aber extra eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vereinbart gewesen. Damit bestehe eine ausdrückliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Mieter.

Das sahen die Richter anders: Bei den Kosten der Zwischenablesung handele es gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sollen den Mieter grundsätzlich nicht belasten, dabei sei es unerheblich, ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift im Mietvertrag aufgenommen werden. Es sind und bleiben Verwaltungskosten. Die Klausel sei unwirksam.

Leserkommentare

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar verfassen zu können.