Kreis Steinfurt

Umsetzung der Quarantäneverordnung im Kreis Steinfurt

Krisenstab informiert

Montag, 14. Dezember 2020 - 11:35 Uhr

von Newsdesk

Foto: picture alliance/dpa

Symbolfoto

Zum 1. Dezember ist auch im Kreis Steinfurt die neue Quarantäneverordnung des Landes NRW in Kraft getreten. Der Krisenstab des Kreises erläutert daher im Folgenden die Regelungen für verschiedene Gruppen:

Regelung für Infizierte

Personen mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolation (Quarantäne) zu begeben. Infizierte Personen müssen zudem selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten vier Tage vor Durchführung des Tests informieren, dass sie positiv getestet wurden. Außerdem sind sie auch weiterhin verpflichtet, dem Gesundheitsamt Auskunft über die Personen zu geben, mit denen sie 48 Stunden vor Durchführung des Abstrichs bzw. Symptombeginn engeren Kontakt hatten. Im Kreis Steinfurt wird diese Gruppe dann zusätzlich vom Gesundheitsamt kontaktiert und bereits mündlich in Isolation (Quarantäne) versetzt.

Der schriftliche Bescheid über die Isolation (Quarantäne) für Infizierte wird von der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erlassen. Die Isolation (Quarantäne) endet frühestens nach zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vor regulärem Isolationsende keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind. Wenn Krankheitssymptome vorliegen, verlängert sich die Isolation (Quarantäne). Die Aufhebung der Isolation (Quarantäne) erfolgt in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde.

Regelung für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen von Infizierten

Haushaltsangehörige von Infizierten müssen sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne begeben. Sie und weitere Kontaktpersonen des Infizierten erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid der für sie zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde. Falls während der Quarantäne Symptome auftreten, müssen sie umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen. Die Quarantäne dauert 14 Tage, kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die in Quarantäne befindliche Person zu diesem Zweck eine Testung mittels eines PCR-Tests oder Coronaschnelltests vornehmen lässt und ein nachweislich negatives Ergebnis vorlegen kann.

Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne darf frühestens zehn Tage nach Testung des positiv getesteten Haushaltsangehörigen bzw. bei anderen Kontaktpersonen nach Beginn der angeordneten Quarantäne erfolgen. Der schriftliche Nachweis über das negative Ergebnis ist der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Coronaschnelltests zur Entquarantänisierung werden jedoch nur anerkannt, wenn sie von ärztlichem Personal oder zumindest hierfür ärztlich geschultem Personal durchgeführt wurden.

Ein vor Ablauf der zehn Tage durchgeführter Test verkürzt die Quarantänezeit nicht – selbst bei negativem Ergebnis. Das Risiko, dass die Infektion noch ausbricht, ist in diesen Fällen zu groß. Falls das Gesundheitsamt im Quarantäneverlauf auf eigene Veranlassung eine PCR-Testung durchführt, geht es hierbei nicht um eine Verkürzung der Quarantäne, sondern darum, bei einem positiven Ergebnis frühzeitig gegebenenfalls vorhandene weitere Kontaktpersonen zu ermitteln. Hierdurch soll die schnellstmögliche Unterbrechung von Infektionsketten gewährleistet werden.

Regelung bei Erkältungssymptomen oder einem positiven Schnelltest

Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder zuvor mit einem Schnelltest positiv getestet worden ist, muss bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses in Quarantäne verbleiben. Die Regelungen der Quarantäne sind hierbei strikt einzuhalten. Nur so kann verhindert werden, dass das Coronavirus möglicherweise an andere Personen weitergegeben wird. Personen, die sich in Quarantäne befinden, dürfen keinen Besuch empfangen und sollten den Kontakt mit Personen, auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Minimum beschränken. Können diese Kontakte nicht ganz vermieden werden, sollte von allen Beteiligten eine FFP-2 Maske getragen werden. Die vorstehend benannte Quarantäne endet mit der Mitteilung eines negativen PCR-Abstrichergebnisses.

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